Satzung des Schmöllner Schützenverein 1990 e.V.

Die Satzung zum Download


§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schmöllner Schützenverein e.V..

Er hat seinen Sitz in Schmölln, die Eintragung ins Vereinsregister ist erfolgt.

Das Geschäftsjahr des Vereins in das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports im allgemeinen und insbesondere des Bogenschießens und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, sowie die Pflege des Brauchtums und der regionalen Kultur.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.


§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Aktives Wahlrecht genießen Mitglieder ab der Vollendung des 14. Lebensjahres, passives Wahlrecht erlangen sie mit der Volljährigkeit.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften über 500€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand

  2. dem Jugendleiter

  3. dem Schriftführer

  4. dem Materialwart

  5. den Sportleitern der im Verein etablierten Sportarten

  6. Beisitzern, die vom Vorstand bestimmt werden
    Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Funktionen gleichzeitig ausüben.


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

  • Vorlage der Jahresplanung,

  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.


§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.


§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

  2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.

  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

  4. Weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder Gesetz ergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn sie ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15 Auflösung des Vereinsauflösung
§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Randowtal (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat – vorrangig zur Förderung des Sports.


Diese Satzung wurde in der vorliegenden von der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen