PLatz von oben

Veranstaltungs-Ticker

  • Instagram
  • Als Favorit hinzufügen
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

Satzung zum Download

 

Satzung des Schmöllner Schützenverein e.V.

 

Allgemeiner Hinweis

Im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit wird auf die explizite Nennung weiblicher Sprachformen im folgenden Satzungstext verzichtet. Alle aufgeführten personellen Bezeichnungen beziehen sich gleichberechtigt auf weibliche, männliche und diverse Personen.

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schmöllner Schützenverein e.V.

Er hat seinen Sitz in Schmölln, die Eintragung ins Vereinsregister (VR 2499 NP) ist erfolgt.

Das Geschäftsjahr des Vereins in das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

2.1. Der Verein ist die freiwillige Vereinigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die in den von diesem Verein geförderten Sportarten ihre Freizeit gestalten wollen, nach sportlichen Leistungen streben und die Angebote zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit in Anspruch nehmen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

 

2.1.1 Förderung des Sportes: - Die Gestaltung von sportlichen Angeboten in den Bereichen Breiten-, Freizeit- und Seniorensport, Vorschul-, Kinder- und Jugendsport, Wettkampf- und Leistungssport. - Die Pflege und Förderung von Integrationsmaßnahmen, der Jugendarbeit, von internationalen Begegnungen und kulturellen Angeboten.

 

2.1.2.Förderung der Gesundheit: - Schaffung von sportlichen, gesundheitsfördernden und gesundheitserhaltenden Angeboten/Kursen zur Verbesserung der Lebensqualität/Rehabilitationssport. (usw.)

 

2.2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

2.3. Der Verein ist weltanschaulich nicht gebunden und wahrt parteipolitische Neutralität. Er ermöglicht allen Personen, gleich welcher Nationalität, eine freiwillige Mitgliedschaft.

 

§ 3 Verurteilung von Gewalt

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeglicher Art von Gewalt zu initiieren.

Die Grundlage bilden das jeweils gültige Kinderschutzkonzept sowie der Ehrenkodex, die für alle Mitglieder, Beschäftigten und Beauftragten verbindlich sind.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Aktives Wahlrecht genießen Mitglieder ab der Vollendung des 14. Lebensjahres, passives Wahlrecht erlangen sie mit der Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen (bis 01.11.) zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beitragshöhe wird in der jeweils aktuellen Beitragsordnung geregelt. Jede Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und der Gemeinschaftsleistungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften über 500€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a.) dem Vorstand

b.) dem Jugendwart

c.) dem Sportwart

d.) dem Schriftführer

e.) den Sportleitern der im Verein etablierten Sportarten

f.) Beisitzern, die vom Vorstand bestimmt werden 

Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Funktionen gleichzeitig ausüben.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

  • Ordnungen erstellen und beschließen

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.

  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

  4. Weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder Gesetz ergeben.

  5. Beschlussfassung über Änderung der Beitragshöhe

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Mail oder Post einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn sie ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

             

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Randowtal (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat – vorrangig zur Förderung des Sports.

 

 

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 13.03.2026 beschlossen

 

Satzung zum Download